
Wissenswertes für Imker:
Honig fällt unter das Lebensmittelgesetz und unterliegt der Honigverordnung und mit ihren lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. (In verschiedenen Merkblättern des DIB können hierzu Einzelheiten nachgelesen werden).
Der Einfluss auf die Honigqualität beginnt bereits bei der Völkerführung. Das Verhältnis "Beute und Bienenmasse" muss stimmen, damit das Wasser dem Honig entzogen werden kann.
Auch durch die Öffnung des Flugloches wird der Reifeprozeß beeinflusst. Nach der Honigverordnung darf der Wassergehalt im Allgemeinen höchstens 20%, bei Heide- und Kleehonig höchstens 23% betragen. Unter dem Warenzeichen des D.I.B. dagegen, darf der Honig nicht mehr als 18%, Heidehonig nicht mehr als 21,4% Wassergehalt haben.
Das Einheits-Imker-Honigglas vom D.I.B. ist ein geschütztes Warenzeichen. Es hat eine lange Tradition. Bei den Honigkunden ist es eingeführt. Es darf nur vollständig in Verkehr gebracht werden. Zu dem geprägtem Glas gehören der geprägte Deckel mit Deckeleinlage und der Gewährverschluss.
Der Gewährverschluß, mit oder ohne Namensnennung, ist über die Vorsitzenden der Bezirksvereine, beim D.I.B. zu beantragen.
Der Honig im Imker-Honigglas des D.I.B. muss eine ansprechende, einwandfreie, gleichmäßige Konsistenz (feinkristallin, streichfähig oder flüssig) und eine "naturbelassene" höchste Reife haben, sowie einwandfrei und sauber aufgemacht sein.
Der Hydroxylmethylfurfural-Gehalt, (HMF-Gehalt) darf 15 mg/kg Honig nicht überschreiten.
Bei mikroskopischen Untersuchungen dürfen keine fremden Bestandteile (z.B. Pollenersatzmittel, Verschmutzungen) festgestellt werden. Eine feine weiße Schicht an der Oberfläche von kandiertem Honig, die sog. "Blütenbildung" ist dagegen nicht qualitätsmindernd.
Wichtig ist, dass der Honig aus überwiegend gedeckelten Waben geschleudert wird und bei der Stoßprobe nicht mehr ausspritzt. Beim Schleudern ist peinlichste Sauberkeit oberstes Gebot. Der Schleuderraum sollte bienendicht sein. Die zur Honiggewinnung benutzten Geräte müssen völlig trocken, sauber und rostfrei sein. Die Geräteauswahl sollte der Imkereigröße entsprechen. Der Honig ist am besten "stockwarm", bei einer Temperatur von mindestens 20° C zu schleudern.
Honig ist nicht unbegrenzt genießbar. Der Imker der seinen Honig nicht länger als zwei Jahre in einem geruchsfreien, möglichst trockenen und abgedunkelten Raum lagert, ist auf der „sicheren Seite“. Es sollten luftdichte Gefäße verwendet werden, sonst nimmt der Honig an der Oberfläche Luftfeuchtigkeit auf und kann allmählich zu gären beginnen. Die Lagertemperatur sollte gleichmäßig sein und 15° C auch nicht kurzfristig überschreiten.
Bei Temperaturen über 40° C, oder auch von 35° - 40° C über mehrere Tage hinweg, werden biologische Wirkstoffe zerstört.
Die gewählte Sortenbezeichnung ist nur anzuwenden, wenn der abgefüllte Honig durch die Bienen überwiegend von den genannten Pflanzen gesammelt wurde. Blütenhonig muss u. a. mindesten 65% und Honigtauhonig allein, oder mit Blütenhonig gemischt, mindestens 60% Invertzucker enthalten. Die auf dem Gewährverschluß angegebene Menge ist verpflichtend. Deshalb ist mit einer geeichten Waage abzufüllen.
Gäriger Honig darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
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Mindesthaltbarkeitsdatum
auch für Honig vorgeschrieben!
Verbraucherschutz ist ein wichtiges Anliegen, besonders wenn es dabei um den Schutz vor Risiken und Gefahren für die Gesundheit geht. Die meisten Imker fühlen sich mit ihrem hochwertigen Produkt diesem Ziel ganz besonders verpflichtet, auch wenn an der Sinnhaftigkeit mancher Maßnahme gezweifelt werden darf.
So sollte nun, schon seit dem 1. August 2004, mit dem „Mindesthaltbarkeitsdatum“ eine weitere Angabe auf ihrem Honigglas zu finden sein. Der Grund ist der Erlass einer neuen Honig-Verordnung (HonigV) die seitdem in Kraft gesetzt ist.
Zurückzuführen ist sie auf die geänderte Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), einer EU-Richtlinie aus Brüssel folgend.
Um für Honig die Bedeutung der Mindesthaltbarkeit zu definieren, nachstehend einige Auszüge aus der Fachzeitschrift für württembergische Imker, der „Bienenpflege“.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass nach dieser HonigV die Mindesthaltbarkeit für Honig nicht mit dem Tag der Schleuderung beginnt, sondern erst mit dem Abfülldatum, bzw. der Abgabe an den Kunden, d. h. mit dem Inverkehrbringen.
Was bedeutet nun „Mindesthaltbarkeitsdatum“?
In § 7 Absatz 1 LKMV heißt es: Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften behält. Es ist nicht mit einem Verfalls-, letzten Verzehr-, oder Verkaufsdatum gleichzusetzen. So kann z.B. das Lebensmittel Honig auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durchaus verkehrsfähig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wenn also die spezifischen Eigenschaften noch voll erhalten sind, kein fremdartiger Geruch und Geschmack sowie keine gesundheitsgefährdenden Veränderungen vorliegen.
Die spezifischen Eigenschaften im Sinne der LMKV beinhalten bei Honig die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätskriterien. Da diese Anforderungen weit unter den Qualitätsnormen liegen, die der Deutsche Imker Bund (DIB) in seinen Warenzeichenbestimmungen festgelegt hat, kann man davon ausgehen, dass ein Honig, der beim Inverkehrbringen die hohen DIB-Qualitätsnormen (Marke Echter Deutscher Honig) erfüllt, für eine längere Zeitspanne auch die relativ niedrigen Kriterien der Honig-Verordnung einhält.
Die Einführung des Mindesthaltbarkeitsdatums hat für den Imker oder Vermarkter von Honig, unter dem Warenzeichen des DIB, keine verschärfenden Auswirkungen und für den Verbraucher ändert sich nichts am Produkt.
Auf den Verschluss-Etiketten des Imkerbund-Glases ist nun aber ein Freifeld vorhanden, in das der Imker, oder Abfüller das Mindesthaltbarkeitsdatum einzutragen hat.
Die Entscheidung über das zu wählende Mindesthaltbarkeitsdatum liegt allein im Verantwortungsbereich des Imkers bzw. Abfüllers. Um sicher zu gehen und um den Verhältnissen auf dem Honigmarkt gerecht zu werden, wird generell für Honig eine Mindesthaltbarkeits-Zeitspanne von nur 2 Jahren empfohlen.
Allgemein sei darauf hingewiesen, dass Honig, bei sachgerechter Lagerung, (kühl, trocken, dunkel) über mehrere Jahre haltbar ist, d. h. er behält seine spezifischen Eigenschaften für einen längeren Zeitraum. – Soweit die Hinweise in der Bienenpflege. –
Im Zusammenhang mit dem nun verordneten Mindesthaltbarkeitsdatum für Honig sei an eine Zeitungsmeldung erinnert, die schon vor vielen Jahren durch die Tagespresse ging.
Demnach hatte man bei Ausgrabungen einige erhalten gebliebene Tonkrüge aus der Römerzeit gefunden. Die Behältnisse waren mit einer dicken Wachsschicht luftdicht abgeschlossen und der sich noch darin befindliche Honig war, zum Erstaunen der Wissenschaftler, noch genießbar. Ob dieser Honig jedoch noch alle seine spezifischen Eigenschaften hatte wurde nicht nachgeprüft. In Gläser abgefüllt und mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen, hätte er aber, noch mindesten 2 Jahre, in Verkehr gebracht werden können.
Der Honig unserer Imker stammt natürlich nicht aus der Römerzeit und dank der vielen Kunden die den heimischen Honig aus vielerlei Gründen zu schätzen wissen, erreicht oft nicht einmal der Restbestand einer Ernte, eine Lagerzeit, die für die Mindesthaltbarkeit von Bedeutung wäre.
Der Honigkunde der seinen Imker kennt, und daher weiß woher das von ihm erworbenen Produkt kommt, konnte in der Vergangenheit und wird auch in Zukunft sicher sein, stets ein qualitativ hochwertiges Honigprodukt zu erhalten, das allen Qualitätskriterien entspricht und zuhause noch immer ebenso unverfälscht und naturbelassen auf den Tisch kommt, so wie es am Tag der Schleuderung aus den Waben kam.
Auch Honigkauf ist Vertrauenssache